Die Rechtslage bei der Abgenzung der sogenannten "Buchhaltungsservice-Dienstleister",
"Kontierer" oder "Buchführungshelfer" gegenüber Steuerberatern gestaltet sich etwas schwierig
und hat auch für uns massgeblichen Einfluss, z.B. für die Namensgebung unserer Dienstleistung,
für die Darstellung und den Umfang unserer Werbung, sowie für die in dieser Website enthaltenen Aussage.
Das sogenannte Buchführungsprivileg der steuerberatenden Berufe ist in folgenden §§ des
Steuerberatungsgesetzes festgeschrieben:
StBerG § 3 Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
StBerG § 4 Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
StBerG § 5 Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen
StBerG § 6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen
Aus diesem Grund möchten wir mit Hilfe der hier dargestellten Auszügen aus dem Merkblatt
"Tätigkeit als selbstständiger Buchhalter" der Oberfinanzdirektion Hannover auf folgende für uns geltende
Befugnisse und Einschränkungen hinweisen:
1. Tätigkeiten, die jedem erlaubt sind
Jedem erlaubt ist die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und
Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, vgl. § 6 Nr. 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG).
- Dazu gehören:
- Schreib- und Rechenarbeiten
- Datenerfassung nach Belegen, die durch den Auftraggeber oder von einer anderen dazu befugten
Person kontiert worden sind
- Datenerfassung nach verbindlichen Buchungsanweisungen des Auftraggebers oder einer anderen zur
Erteilung von Buchungsanweisungen befugten Person
- Datenzusammenstellung nach vorgegebenen Programmen, jedoch nicht die rechtliche Würdigung von
Sachverhalten wie z. B. das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen
2. Tätigkeiten, die nur bestimmten Personen erlaubt sind
- Personen, die
- eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine gleichwertige
Vorbildung erworben haben und danach
- mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden
praktisch tätig gewesen sind, haben weitergehende Befugnisse (§ 6 Nr. 4 StBerG).
Die genannten Personen dürfen folgende Tätigkeiten ausüben:
a) laufende Geschäftsvorfälle buchen (Kontierung, Erteilung von Buchungsanweisungen)
b) laufende Lohnabrechnungen und Lohnsteueranmeldungen fertigen
- also
- Erfassung von Geschäftsvorfällen durch Grundaufzeichnungen (Aufstellung über Eingangs- bzw. Ausgangsbelege;
Führung eines Kassenbuchs; Abheften von Bankauszügen nach Konten getrennt usw.)
- Buchen laufender Geschäftsvorfälle durch Bildung von Buchungssätzen
- Datenerfassung zum Zwecke der EDV-Buchführung außer Haus (mit Zwischenschaltung eines Steuerberaters,
nach einem vom Steuerberater aufgestellten Kontenplan)
- technische Zusammenstellung der Jahresabschlusszahlen und betriebswirtschaftliche Auswertung des Zahlenmaterials
in Form von Kennzahlen (nicht: Aufstellung des Jahresabschlusses, auch nicht in Form eines programmgesteuerten
Ausdrucks = "Knopfdruckbilanz")
- steuerrechtlich irrelevante Hilfeleistung bei der Einrichtung der Buchführung, z. B. durch Hilfeleistung bei
der Wahl des Buchführungssystems, der zu benutzenden Geräte, der Art und Weise der Belegübernahme oder des Ausdrucks
der Buchführungsergebnisse
Alle weiterführenden Tätigkeiten auf dem Gebiet der Buchführung/Bilanzierung dürfen nur von den Vertretern der
steuerberatenden Berufe ausgeführt werden!
Vertreter der steuerberatenden bzw. ihnen gleichgestellte Berufe sind:
- Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
- Rechtsanwälte; Rechtsanwaltsgesellschaften
- Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
- vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften
Dieser Vorbehalt gilt insbesondere für folgende Tätigkeiten:
- Einrichtung der Buchführung, Erstellung des betrieblichen Kontenplans (Finanzbuchhaltung)
- Aufstellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) und Vornahme der vorbereitenden Abschlussbuchungen
- Gewinnermittlung durch Einnahme-/Überschussrechnung
- Einrichtung der Lohnkonten, Lohnsteuerabschlussarbeiten zum Jahresende, Durchführung des betrieblichen Lohnsteuerjahresausgleichs
- Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung und (mit Ausnahme der Lohnsteueranmeldungen) Fertigung anderer Steuererklärungen
Weiterführende Links für Interessierte und Betroffene
Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf
"Tätigkeiten im Bereich der selbständigen Buchführungshilfe"
Klasse Info, mit Erläuterungen, die auch für Nicht-Juristen einigermassen verständlich sind
(Stand: April 2008)
Target:
Merkblatt (pdf) der Industrie und Handelskammer zu Düsseldorf
Oberfinanzdirektion Hannover
"Tätigkeit als selbstständige/r Buchhalter/in"
Die Rechtsgrundlagen!
(Stand: Januar 2010)
Target:
Merkblatt (pdf) der Oberfinanzdirektion Hannover
IHK Region Stuttgart
"Selbstständige Buchführungshelfer/innen", Dokument-Nummer: 7837
Top aktueller, detailierter und verständlicher Ratgeber mit folgender Zusatzaussage
(Stand: 01. Januar 2011)
Zitat: "Wichtig: Bis zum Inkrafttreten des 8. Steuerberatungsänderungsgesetzes am 12. April 2008 durften die Tätigkeitsbezeichnungen Buchführungshelfer, Buchhalter, geprüfter Bilanzbuchhalter
und Steuerfachwirt nach § 8 Abs. 4 S. 2 StBerG nur unter Hinweis auf die nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG erlaubten Tätigkeiten (Buchen laufender Geschäftsvorfälle, laufende Lohnabrechnung
und Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen) genannt werden. Das neue Gesetz enthält diese Passage nicht mehr, sondern enthält den Hinweis, dass bei der Werbung mit der Berufsbezeichnung nicht
gegen das allgemeine Wettbewerbsrecht (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)) verstoßen werden dürfe.
[...] Nach der seit 12. April 2008 geltenden Fassung des StBerG müssen diese Personen nach dem Gesetzestext zwar nicht mehr die von ihnen in zulässigem Umfang angebotenen Tätigkeiten im einzelnen aufführen.
Allerdings weist das Gesetz ausdrücklich darauf hin, dass das allgemeine Wettbewerbsrecht beachtet werden muss. Da denkbar ist, dass die einschränkungslose Werbung mit der Berufsbezeichnung gegen das wettbewerbsrechtliche
Verbot irreführender Werbung nach § 5 UWG verstößt, ist es bis zu einer abschließenden gerichtlichen Klärung dieser Frage empfehlenswert, im Zweifel weiterhin sämtliche angebotenen Tätigkeiten aufzuführen." Zitat Ende
Target:
Infoseite der Industrie und Handelskammer zu Stuttgart
beck-aktuell – BC – Zeitschrift für Bilanzierung, Rechnungswesen und Controlling
"beck-aktuell - Fachnachrichten - Selbstständige/Berufsrecht
Fachnachrichten speziell für Selbstständige und Berufsrecht
(Stand: periodischer update)
Eine ganze Reihe von interessanten Berichten und Kommentaren zu diesem Thema.
Anhand von Gerichtsverfahren und Urteilen wird die Problemstellung sehr praxisnah erläutert und sogar eine entsprechende Lösung beigefügt.
Zu erwähnen ist auch, dass sich hier aufgrund der chronologischen Abfolge der Einträge die rechtliche Entwicklung sehr gut nachvollziehen lässt.
Zusätzlich zu den Themen "Werbung mit den Begriffen Buchführung oder Buchführungsbüro" und "Befugniserweiterung für selbstständige Bilanzbuchhalter/innen" wird auch das Thema
"Zusammenarbeit von Steuerberatern und selbstständigen Bilanzbuchhaltern" aufgegriffen.
Also für Interessierte ein unbedingtes Muss.
Target:
beck-aktuell - Fachnachrichten - Selbstständige/Berufsrecht
IHK Lüneburg - Wolfsburg
"Buchführungshelfer", Dokument-Nummer: 5976
Diese Seite richtet sich eigentlich an Existenzgründer, ist aber aufgrund guter Beispiele ein empfehlendswerter Ratgeber. Inklusive einiger Beispiele zur unzulässigen Überschusswerbung
Target:
Infoseite der Industrie und Handelskammer Lüneburg - Wolfsburg
Und falls diese Links nicht ausreichen, besuchen Sie doch einfach mal unsere Linkseite