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Heidi Scheffler Büroservice


"Tätigkeit als selbstständige Buchführungshelferin"
Ein paar Bemerkungen zur Rechtslage
-- aus Sicht der Autorin, wohlgemerkt! --

Die Rechtslage bei der Abgenzung der sogenannten "Buchhaltungsservice-Dienstleister", "Kontierer" oder "Buchführungshelfer" gegenüber Steuerberatern gestaltet sich etwas schwierig und hat auch für uns massgeblichen Einfluss, z.B. für die Namensgebung unserer Dienstleistung, für die Darstellung und den Umfang unserer Werbung, sowie für die in dieser Website enthaltenen Aussage.

Das sogenannte Buchführungsprivileg der steuerberatenden Berufe ist in folgenden §§ des Steuerberatungsgesetzes festgeschrieben:
StBerG § 3 Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
StBerG § 4 Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
StBerG § 5 Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen
StBerG § 6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen

Aus diesem Grund möchten wir mit Hilfe der hier dargestellten Auszügen aus dem Merkblatt "Tätigkeit als selbstständiger Buchhalter" der Oberfinanzdirektion Hannover auf folgende für uns geltende Befugnisse und Einschränkungen hinweisen:

1. Tätigkeiten, die jedem erlaubt sind

Jedem erlaubt ist die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, vgl. § 6 Nr. 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG).

  • Dazu gehören:
  • Schreib- und Rechenarbeiten
  • Datenerfassung nach Belegen, die durch den Auftraggeber oder von einer anderen dazu befugten Person kontiert worden sind
  • Datenerfassung nach verbindlichen Buchungsanweisungen des Auftraggebers oder einer anderen zur Erteilung von Buchungsanweisungen befugten Person
  • Datenzusammenstellung nach vorgegebenen Programmen, jedoch nicht die rechtliche Würdigung von Sachverhalten wie z. B. das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen

2. Tätigkeiten, die nur bestimmten Personen erlaubt sind

  • Personen, die
  • eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine gleichwertige Vorbildung erworben haben und danach
  • mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind, haben weitergehende Befugnisse (§ 6 Nr. 4 StBerG).

Die genannten Personen dürfen folgende Tätigkeiten ausüben:

a) laufende Geschäftsvorfälle buchen (Kontierung, Erteilung von Buchungsanweisungen)

b) laufende Lohnabrechnungen und Lohnsteueranmeldungen fertigen

  • also
  • Erfassung von Geschäftsvorfällen durch Grundaufzeichnungen (Aufstellung über Eingangs- bzw. Ausgangsbelege; Führung eines Kassenbuchs; Abheften von Bankauszügen nach Konten getrennt usw.)
  • Buchen laufender Geschäftsvorfälle durch Bildung von Buchungssätzen
  • Datenerfassung zum Zwecke der EDV-Buchführung außer Haus (mit Zwischenschaltung eines Steuerberaters, nach einem vom Steuerberater aufgestellten Kontenplan)
  • technische Zusammenstellung der Jahresabschlusszahlen und betriebswirtschaftliche Auswertung des Zahlenmaterials in Form von Kennzahlen (nicht: Aufstellung des Jahresabschlusses, auch nicht in Form eines programmgesteuerten Ausdrucks = "Knopfdruckbilanz")
  • steuerrechtlich irrelevante Hilfeleistung bei der Einrichtung der Buchführung, z. B. durch Hilfeleistung bei der Wahl des Buchführungssystems, der zu benutzenden Geräte, der Art und Weise der Belegübernahme oder des Ausdrucks der Buchführungsergebnisse

Alle weiterführenden Tätigkeiten auf dem Gebiet der Buchführung/Bilanzierung dürfen nur von den Vertretern der steuerberatenden Berufe ausgeführt werden!

Vertreter der steuerberatenden bzw. ihnen gleichgestellte Berufe sind:

  • Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
  • Rechtsanwälte; Rechtsanwaltsgesellschaften
  • Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
  • vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften

Dieser Vorbehalt gilt insbesondere für folgende Tätigkeiten:

  • Einrichtung der Buchführung, Erstellung des betrieblichen Kontenplans (Finanzbuchhaltung)
  • Aufstellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) und Vornahme der vorbereitenden Abschlussbuchungen
  • Gewinnermittlung durch Einnahme-/Überschussrechnung
  • Einrichtung der Lohnkonten, Lohnsteuerabschlussarbeiten zum Jahresende, Durchführung des betrieblichen Lohnsteuerjahresausgleichs
  • Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung und (mit Ausnahme der Lohnsteueranmeldungen) Fertigung anderer Steuererklärungen


Weiterführende Links für Interessierte und Betroffene

Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf

"Tätigkeiten im Bereich der selbständigen Buchführungshilfe"
Klasse Info, mit Erläuterungen, die auch für Nicht-Juristen einigermassen verständlich sind
(Stand: April 2008)
Target: Merkblatt (pdf) der Industrie und Handelskammer zu Düsseldorf


Oberfinanzdirektion Hannover

"Tätigkeit als selbstständige/r Buchhalter/in"
Die Rechtsgrundlagen!
(Stand: Januar 2010)
Target: Merkblatt (pdf) der Oberfinanzdirektion Hannover


IHK Region Stuttgart

"Selbstständige Buchführungshelfer/innen", Dokument-Nummer: 7837
Top aktueller, detailierter und verständlicher Ratgeber mit folgender Zusatzaussage
(Stand: 01. Januar 2011)
Zitat: "Wichtig: Bis zum Inkrafttreten des 8. Steuerberatungsänderungsgesetzes am 12. April 2008 durften die Tätigkeitsbezeichnungen Buchführungshelfer, Buchhalter, geprüfter Bilanzbuchhalter und Steuerfachwirt nach § 8 Abs. 4 S. 2 StBerG nur unter Hinweis auf die nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG erlaubten Tätigkeiten (Buchen laufender Geschäftsvorfälle, laufende Lohnabrechnung und Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen) genannt werden. Das neue Gesetz enthält diese Passage nicht mehr, sondern enthält den Hinweis, dass bei der Werbung mit der Berufsbezeichnung nicht gegen das allgemeine Wettbewerbsrecht (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)) verstoßen werden dürfe.
[...] Nach der seit 12. April 2008 geltenden Fassung des StBerG müssen diese Personen nach dem Gesetzestext zwar nicht mehr die von ihnen in zulässigem Umfang angebotenen Tätigkeiten im einzelnen aufführen. Allerdings weist das Gesetz ausdrücklich darauf hin, dass das allgemeine Wettbewerbsrecht beachtet werden muss. Da denkbar ist, dass die einschränkungslose Werbung mit der Berufsbezeichnung gegen das wettbewerbsrechtliche Verbot irreführender Werbung nach § 5 UWG verstößt, ist es bis zu einer abschließenden gerichtlichen Klärung dieser Frage empfehlenswert, im Zweifel weiterhin sämtliche angebotenen Tätigkeiten aufzuführen." Zitat Ende
Target: Infoseite der Industrie und Handelskammer zu Stuttgart


beck-aktuell – BC – Zeitschrift für Bilanzierung, Rechnungswesen und Controlling

"beck-aktuell - Fachnachrichten - Selbstständige/Berufsrecht
Fachnachrichten speziell für Selbstständige und Berufsrecht
(Stand: periodischer update)
Eine ganze Reihe von interessanten Berichten und Kommentaren zu diesem Thema.
Anhand von Gerichtsverfahren und Urteilen wird die Problemstellung sehr praxisnah erläutert und sogar eine entsprechende Lösung beigefügt. Zu erwähnen ist auch, dass sich hier aufgrund der chronologischen Abfolge der Einträge die rechtliche Entwicklung sehr gut nachvollziehen lässt.
Zusätzlich zu den Themen "Werbung mit den Begriffen Buchführung oder Buchführungsbüro" und "Befugniserweiterung für selbstständige Bilanzbuchhalter/innen" wird auch das Thema "Zusammenarbeit von Steuerberatern und selbstständigen Bilanzbuchhaltern" aufgegriffen.
Also für Interessierte ein unbedingtes Muss.
Target: beck-aktuell - Fachnachrichten - Selbstständige/Berufsrecht


IHK Lüneburg - Wolfsburg

"Buchführungshelfer", Dokument-Nummer: 5976
Diese Seite richtet sich eigentlich an Existenzgründer, ist aber aufgrund guter Beispiele ein empfehlendswerter Ratgeber. Inklusive einiger Beispiele zur unzulässigen Überschusswerbung
Target: Infoseite der Industrie und Handelskammer Lüneburg - Wolfsburg



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